Kaufvertrag begründet keine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 STGB

Aktuelles

20.05.2019

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 04.12.2018 (2 StR 421/18) bestätigt,

dass ein Kaufvertrag in der Regel keine Vermögensbetreuungspflicht beinhaltet, deren Verletzung zu einer Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB führen kann.

Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der eine gewerblich tätige Automobilverkäuferin Anzahlungen von Kunden für später auszuliefernde Fahrzeuge entgegengenommen hatte, ohne sie auf seinem Firmenkonten zu separieren; infolge des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit wurden die Verträge nicht erfüllt, die Anzahlungen aber auch nicht zurückgezahlt. Das Landgericht hatte noch eine Untreue angenommen und den Geschäftsführer der Automobilverkäuferin verurteilt,  da die vom Angeklagten vertretene Gesellschaft die Anzahlungen nicht getrennt von anderem Firmengeld angenommen hätte und nicht jederzeit willens und in der Lage gewesen sei, das eingenommene Geld bei dem Scheitern des Kaufvertrags zurückzuzahlen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil insoweit auf. Er stellt in der Entscheidung klar, dass eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter gegenüber dem (potentiell) Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen dagegen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksicht- oder Sorgfaltspflichten ergeben. Explizit führt der BGH aus, dass Kaufverträge, wenn sie nicht aufgrund einer – hier nicht festgestellten – besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB leitet der BGH insbesondere nicht aus der im Kaufvertrag begründeten Anzahlungsverpflichtung des Käufers her, weil der Vertrag – z.B. im Gegensatz zu einem Vertrag mit einem Rechtsanwalt, der im Laufe der Abwicklung eines Mandats Fremdgeld einnimmt –  keine Verpflichtung für den Verkäufer begründet, das eingenommene Geld auf einem Anderkonto zu verwahren. Die Entscheidung bestätigt damit die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der nicht jedes Leistungsaustauschverhältnis die von § 266 StGB vorausgesetzte qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht begründet. Grund zur „Entwarnung“, mit Kundengeldern nicht allzu sorgenvoll umgehen zu müssen, besteht aber gleichwohl nicht, da durch den Abschluss eines Vertrages schlüssig zugesichert wird, den Vertrag später auch erfüllen zu können und zu wollen und eine Täuschung des Verkäufers hierüber den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen kann.