Die Entscheidung des BSG zu Honorarärzten vom 4.6.2019

Aktuelles

06.06.2019

Bundessozialgerichts (BSG), Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R

Am 4.6.2019 hat das BSG mit einem Paukenschlag auf sich und eine altbekannte, aber oftmals in der Praxis negierte Thematik aufmerksam gemacht. Die Kasseler Richter entschieden die Frage, ob sog. Honorarärzte der Sozialversicherungspflicht unterliegen können; in dem entschiedenen Fall aus Bayern war das so.

Die Folgen einer solchen Entscheidung dürften jedem Unternehmer, Krankenhausbetreiber und Berater klar sein: eine mögliche Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen – im worst case – für die letzten 30 (!) Jahre. Denn der Anspruch auf Sozialversicherungsabgaben verjährt grundsätzlich 4 Jahre nach Fälligkeit, im Fall vorsätzlicher Nichtentrichtung in 30 Jahre. Spätestens seit dem 4.6.2019 dürften Klinikbetreiber mit Blick auf die Sozialversicherungsfreiheit „ihrer Honorarärzte“ daher möglicherweise in einer schwierigen Situation sein, wenn die tatsächlichen Abläufe und die tatsächlichen Verhältnisse nicht sofort durch Fachleute überprüft werden. Nach Auffassung des BSG erlaubt beispielsweise die Unterlassung einer Statusklärung nach § 7a SGB IV seit dem 9.11.2009 den Vorwurf vorsätzlichen Handelns. Die Risiken strafrechtlicher Vorwürfe sind – insbesondere auch mit Blick auf Rechtsnachfolger – enorm (Nettolohnprinzip und entsprechende Hochrechnung, 12 % Säumniszuschläge p.a., 30-jährige Verjährung, etc.), weswegen sich nicht nur bei Firmentransaktionen, sondern auch in Erbfällen und dem laufenden Geschäft regelmäßig entsprechende Sonderprüfungen aufdrängen. Nach Informationen von Spiegel-online greift wohl jeder zweite Klinikbetreiber auf Honorarärzte zurück!

Das jüngste Urteil des BSG unterstreicht die Verschärfungstendenzen. Rufen wir uns die neuesten gesetzgeberischen Entwicklungen in Erinnerung:

Das Bundeskabinett am 20.02.2019 den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung (FKS) deutlich ausgeweitet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit wirkungsvoller und effektiver auszugestalten. Die derzeit im Gesamtpaket vorgesehenen Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes werden dazu führen, dass Unternehmen noch genauer die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen im Blick haben müssen. Dieses gilt im Besonderen bei der Beauftragung von Selbstständigen. Auch werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände erweitert.