AirBnB-Vermieter im Visier der LHS München und der Finanzbehörden

Aktuelles

14.08.2019

Für AirBnB Vermieter im Stadtbezirk München wird es spannend.

Das VG München hat mit Urteil vom 12.12.18 der Stadt München Recht gegeben und Airbnb zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet (VG München 12.12.18, M 9 K 18.4553).

1.

Nach dem bayerischen Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.07 können Gemeinden mittels Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit einer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 S. 2 Nr. 3 ZwEWG vor, „wenn der Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird“.

Ein Verstoß hiergegen wird bereits nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR sanktioniert.

Gemäß § 112 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde um Amtshilfe bei anderen Behörden ersuchen, beispielsweise einer kommunalen Verwaltungsbehörde, die für den Vollzug des bayerischen Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) zuständig ist. Ähnliche Gesetze gibt es auch in anderen Bundesländern, beispielsweise Berlin (ZwVbG) oder Hamburg (HmbWoSchG).

Die Landeshauptstadt München hat den aktuellen Marktführer bei der Vermittlung von privaten Unterkünften im Internet – Airbnb Irland UC – auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen: Airbnb soll alle Angebote mitteilen, die im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Höchstvermietungsdauer von insgesamt acht Wochen überschritten haben. Die Anschrift der Wohnung soll hierbei genauso benannt werden wie der Name und die Anschrift des Gastgebers.

Das VG München hat mit Urteil vom 12.12.18 der Stadt München Recht gegeben und Airbnb zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet (VG München 12.12.18, M 9 K 18.4553). Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, bzw. die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht erst ab Rechtskraft des Urteils.

2.

Deutschen Medienberichten zufolge sollen die Finanzbehörden unabhängig hiervon bereits seit 4/2018 in Kontakt mit den irischen Behörden stehen, um Daten über deutsche Steuerpflichtige zu erlangen, die über das Vermietungsportal „AirBnB“ Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden hätten – wenn dies korrekt wäre – aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit gehabt, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln. Heute dürften die Daten dann bereits vorliegen.

Die Steuerbehörden verfügen neben dem bereits seit 2017 in Kraft getretenen Automatischen Informationsaustausch (AIA) zudem über das Instrument der sogenannten Gruppenanfrage. Eine Gruppenanfrage ist eine gezielte Anfrage der inländischen Steuerbehörden an ausländische Finanzverwaltungen. Im Wege der Amtshilfe durch die ausländischen Behörden werden dabei Informationen mit dem Zweck übermittelt, ein konkret in der Anfrage zu beschreibendes, missbilligtes Verhaltensmuster mit Nachweisen zu unterfüttern.

Hiernach ist zu erwarten, dass die Behörden bald Informationen erhalten und dann auf die Vermieter zugehen werden. Ähnlich wie in den Jahre zurückliegenden CD-Ankaufsfällen bei Kapitalanlagen im Ausland wird mit Übermittlung der Daten aus dem Ausland an die deutschen Behörden der Zeitpunkt für eine steuerliche Nacherklärung mit strafbefreiender Wirkung beendet sein, da die Behörden ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis aller relevanten Umstände sein dürften und die Vermieter mit einer Aufdeckung rechnen mussten. Es ist also höchste Zeit, über eine steuerliche Nacherklärung für die Jahre 2017, 2016, 2015 usw. nachzudenken, falls bislang die Einkünfte aus der AirBnB-Vermietungstätigkeit steuerlich nicht erfasst wurden.

Daneben wird separat und unabhängig zu prüfen sein, ob und inwieweit eine Geldbuße der Stadt München für die Zukunft vermieden werden kann. Hält man sich vor Augen, dass eine Geldbuße bis zu € 50.000 betragen kann, dürfte die Klärung der Verhältnisse für die Zukunft entscheidend sein.

Der Aufwand für eine steuerliche Nacherklärung mit strafbefreiender Wirkung hält sich – wenn es richtig gemacht wird – in Grenzen und man erlangt steuerliche Straffreiheit so leicht wie bei keinem anderen Straftatbestand. Zudem könnte ggf. eine Ahndung durch die LHS München abgewendet werden.