Steuerliche Stundungsmöglichkeiten (und Zuschüsse) zur Bewältigung der Corona-Krise – eine besondere Gefahr mit vielen Unsicherheiten

Aktuelles

31.03.2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.3.2020 die Anforderungen an Steuerstundungen in Zeiten der Corona-Krise konkretisiert (Gz. IV A 3 -S 0336/19/10007 :002).

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR1CdfoIWpBOIlrmwAVakfc1_fmLUkJ5jATWvmwVmwVveuYPEulipA-2tgc

Ob das der Zielgruppe hilft?

Denn: Wie erwartet müssen Antragsteller nicht nur eine „Corona-Kausalität“ darstellen. Vielmehr muss die unmittelbare Auswirkung der Corona-Krise nachgewiesen werden. Dabei stellt sich schon die Frage, wie das eigentlich geschehen soll; bei einer sich täglich verändernden „Fakten“lage.

Überdies hat die Finanzverwaltung ein weiteres Kriterium eingebaut, um Anträge zu prüfen und ggf. vorschnelle Stundungen zu versagen. Der Antragsteller hat darzustellen, dass er nicht nur „unerheblich“ betroffen ist. Was das heisst und wo der Unterschied zwischen „nicht unerheblich“ und „unerheblich“ liegt, bleibt offen.

Der Antragsteller und die Beraterschaft wird sich etwas einfallen lassen müssen. Denn am Ende droht bei Falschangaben immerhin eine Geldbuße (§ 378 AO) oder im schlimmsten Fall der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Aus dem Markt berichten übrigens die ersten Berater, dass bei nur etwa 10 – 15 % der von ihnen betreuten aktuellen Antragsteller im März 2020 tatsächlich eine unmittelbare „Corona-Kausalität“ gegeben sein dürfte.

Erlaubt sei ein zusätzlicher Gedanke zum Abschluss: Wenn schließlich bei anderen Arten von Zuschüssen ähnliche Anforderungen gestellt oder etwa „eidestattliche Versicherungen“ der Antragsteller verlangt werden zur Darlegung der Bedürftigkeit sinkt das Strafbarkeitsrisiko bekanntermaßen nicht.