Rechtsmittel des Verteidigers gegen Strafurteile ab 1.1.2022 nur noch bei elektronischer Übermittlung wirksam!
§ 32d StPO ist seit 2017 im Gesetz verankert und tritt nun zum 1.1.2022 in Kraft.
Während S. 1 eine bloße Sollvorschrift enthält, verpflichtet S. 2 den Verteidiger und den Rechtsanwalt zur elektronischen Übermittlung der Rechtsmittel der Berufung, der Revision und der Revisionsbegründung (sowie der Gegenerklärung)!
Die Übermittlungsverpflichtung gem. S. 2 ist eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Verstöße haben die Unwirksamkeit der Prozesshandlung zur Folge (BT-Drs. 18/9416 S. 51). Gleiches gilt für die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
Frohe Weihnachten und einen guten Start in ein hoffentlich gesundes neues Jahr wünscht Ihnen Ihr Team von Pfordte Bosbach