Registrierungspflicht FIU / Geldwäscheprävention zum 01.01.2024 – drohende Bußgelder bei fehlender Registrierung bei der FIU

Aktuelles

22.12.2023

Bis auf ausgewählte Güterhändler sind alle Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG nach §§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG angehalten sich bis zum 01.01.2024 bei der FIU zu registrieren (GoAML Home (bund.de)).

Das Missachten dieser Pflicht soll durch das am 11.10.2023 im Kabinett beschlossene und am 24.11.2023 im Bundesrat erörterte Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität zukünftig nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69a GwG-E als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 € geahndet werden können.

Insbesondere für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Pflicht nicht nur für Einzelanwälte und Partner von Sozietäten, sondern auch für angestellte Rechtsanwälte gilt.

So hatte der VGH München in einem Beschluss vom 11.07.2023 (22 ZB 21.121) betont, dass eine

„Mitwirkung an der Planung oder Durchführung […] bei jeder begleitenden Rechtsberatung [vorliegt], ohne dass das Gesetz danach differenziert, ob der mitwirkende Rechtsanwalt Partner oder Angestellter der jeweiligen Kanzlei ist.“

Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob eine Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt besteht. Entscheidend ist allein, ob an einem der Kataloggeschäfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt wird. Die sachbearbeitenden Berufsträger würden geldwäscherelevante Vorgänge in der Regel am besten erkennen können. Für die Beurteilung der Verpflichteteneigenschaft kommt es daher nur auf § 2 Abs. 1 GwG an. Keine Rolle spielt dagegen, wie die Verpflichtungen nach §§ 4 ff., 8, 10 ff., 43 ff. GwG (intern) erfüllt werden.

Für andere freie Berufe, wie etwa Steuerberater, folgt dies bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.

Dies gilt allerdings nur für die einzelnen Berufsträger selbst.

Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 2 GwG sind weder Rechtsanwaltsgesellschaften noch Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zum 01.01.2024 selbst bei der FIU registrierungspflichtig.

Die Norm verweist ausschließlich auf die Verpflichteteneigenschaft nach § 2 GwG. Von dieser Vorschrift werden jedoch nur die einzelnen Berufsträger erfasst, und zwar auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit in einer Sozietät, Rechtsanwaltsgesellschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft ausüben. Über die Überleitungsvorschrift § 6 Abs. 3 GwG geht lediglich die Pflicht zur Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten auf die Gesellschaften über. Auf diese Norm wird in § 45 Abs. 1 S. 2 GwG aber gerade nicht verwiesen.

Dementsprechend wurde auf Nachfrage durch die BRAK von Seiten des Zolls bzw. der FIU folgende Klarstellung vorgenommen:

„Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm.“