Zuschüsse, Steuerstundungen, Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstige finanzielle Hilfen in der sog. „Corona-Krise“ – eine schnelle Hilfe oder eine schnelle Gefahr?

Aktuelles

27.03.2020

Versprechen und Ankündigungen der Politik

Die Landesregierungen und die Politiker auf Bundesebene überschlagen sich – fast täglich – mit der Ankündigung neuer Hilfsprogramme. Viele Unternehmer kalkulieren – auch nach dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht – mit der Inanspruchnahme solcher Hilfsprogramme. Viele Kleinstunternehmer wenden sich an Ihre Berater und bitten um Unterstützung zur Erlangung liquider Mittel.

Praktische Gefahren

In der Praxis stellt sich das Versprechen der Politiker als mindestens „gefährliches“ Instrument dar. Denn in nahezu jedem Antragsverfahren für Liquiditätshilfen (seien es direkte Hilfen oder Stundungen) hat der Antragssteller anzugeben, dass er sich aufgrund der „Corona“-Krise in einer entsprechenden „Notsituation“ befindet, die ihn berechtigt, Hilfen in Anspruch zu nehmen (z.B. bei Stundungsanträgen für Steuervorauszahlungen oder Steuernachzahlungen). Zudem hat er meist darzustellen, wie sich die finanzielle Situation im Übrigen darstellt.

Erfordernis der „Corona-Kausalität“

Das bedeutet, dass die Antragsteller eine „Corona-Kausalität“ darzustellen haben, um vom staatlichen System Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wer das übersieht oder Tatsachen falsch darstellt (insbesondere die „Corona-Kausalität“ fehlerhaft vorgibt), um finanzielle Hilfen zu erhalten, wird leider und womöglich unweigerlich in ein Problem hineinlaufen. Denn Falschangaben unterfallen – auch in Zeiten einer Pandemie – der Regelstrafbarkeit etwa aus dem Bereich Betrug (§ 263 StGB), Sozialleistungsbetrug (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Wenigstens weisen einige Vordrucke auf diese Strafbarkeitsrisiken hin (z.B. das Muster für Steuerstundungen in Bayern enthält den Hinweis auf § 370 AO und § 378 AO). Dennoch ist zu befürchten, dass Antragsteller vorschnell und ohne Bedenken fälschlicherweise Gründe für die Inanspruchnahme staatlicher Hilfspakete ins Feld führen, die eben keine „Corona-Kausalität“ darstellen, sondern aus anderen Bereichen herrühren.

So stellt sich beispielhaft die Frage: Was haben steuerliche Nachzahlungen und steuerliche Erklärungspflichten aus dem Jahr 2018 mit der Pandemie zu tun, welche seit ca. dem 13.3.2020 zu weitgehenden Einschränkungen in Deutschland führte?

Leider ist auch festzustellen, dass der bloße Versuch, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dann strafbar sein kann, wenn er auf falsche Tatsachen gestützt wird. Ist der Antrag mit fehlerhaften Angaben einmal versendet und hat den Herrschaftsbereich des Antragstellers verlassen, hat der Täter gem. § 22 StGB zur Tat angesetzt; auch der Versuch ist bei den allermeisten Delikten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts strafbar (z.B. Betrug, Steuerhinterziehung).

Umso mehr sind gerade in der jetzigen (hoffentlich nicht lange andauernden) Ausnahmesituation die Berater gefragt, Ihre Mandanten mit Genauigkeit und Ruhe vor vielleicht falschen und voreiligen Schritten zu schützen.