Dr. Jens Bosbach
Partner
Rechtsanwalt Dr. Jens Bosbach hat in Köln seine Lehre zum Bankkaufmann absolviert und studierteanschließend Rechtswissenschaften an den Universitäten Köln, Lausanne, Bonn und München. Seit 2004 ist er als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Seit 2007 ist er Fachanwalt für Strafrecht. Seine Dissertation hat er im Jahr 2008 abgeschlossen und dafür den Promotionspreis der Rechtsanwaltskammer München in Zusammenarbeit mit der Universität München erhalten. Rechtsanwalt Dr. Bosbach ist seit dem Jahr 2014 auch Fachanwalt für Steuerrecht.
Von 2009 bis 2019 war er Partner bei Brehm & v. Moers. Er ist Gründungspartner der Partnerschaftsgesellschaft. Er vertritt schwerpunktmäßig Einzelpersonen und Unternehmen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie insbesondere im Bereich des Arbeitsstrafrechts. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung sowohl in der Präventivberatung als auch in der Individualverteidigung. Seit 2013 findet er sich auch in der Liste der ausgewählten Strafrechtsanwälte des Magazins FOCUS. Gutachterliche Tätigkeiten nimmt er regelmäßig vor. Im JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien“ wird er von Kollegen und Mitbewerbern als „herausragend in komplexen Fällen“ (2013), „innovativ, teamfähig“ (2013), „durchsetzungsstark“ (2015) und „fachlich top und sympathisch“ (2015) beschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Bosbach ist seit 2017 ehrenamtlicher Richter am Anwaltsgericht München. Er wurde zum 01.01.2021 in das Präsidium des Anwaltsgerichts München gewählt.
Rechtsanwalt
Zulassung zur Anwaltschaft: 2004
Sprachen
Deutsch, Englisch
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht
Kontakt
E: jens.bosbach@pfordtebosbach.de
T: +49 (0)89 32 19 97 – 102
Persönliches Kontaktformular
Veröffentlichungen
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Dresden v. 14.03.2006 (- 3 Ws 12/06) zum Thema: Voraussetzung einer kriminellen Vereinigung und Kompetenzanordnung in Haftsachen vor Anklageerhebung in StV 2006, 70
- Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 18.07.2005 (- 2 BvR 2236/04 – „Europäisches Haftbefehlsgesetz“) in NStZ 2006, 104 ff.
- „Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks und verlinkte Inhalte im Internet“, gemeinsamer Aufsatz mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Thilo Pfordte in: Kommunikation & Recht (Betriebs-Berater für Medien, Telekommunikation und Multimedia), Sonderbeilage 1/2006 in der Ausgabe Februar 2006.
- Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze, Handkommentar (Herausgeber: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner), 4. Auflage, Autor für die Kommentierung der §§ 1 – 47 StPO, §§ 46 – 49d, 51 – 52 OWiG, Nomos-Verlag, Baden Baden, 2017.
- „Ungeschriebene strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte im Bereich der Rechtsberatung? – Eine Betrachtung aus Sicht des Mandanten von Rechtsanwalt, Zeugenbeistand und Strafverteidiger“, Dissertation Universität Passau, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, 2008 (ISBN: 978 – 3 – 631 – 58816 – 1).
- „Ungeschriebene strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte im Verhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen den Mandanten?“ – zugleich eine Besprechung von OLG Koblenz – 2 Ws 618, 620/07 und BVerfG – 2 BvR 112/08 -; NStZ 2009, S. 177 ff.
- Beck-Online-Formularsammlung (Herausgeber: Norman Doukoff und Dr. Frank Baumann): Online-Formulare Strafprozessrecht, Co-Autor neben Herrn Rechtsanwalt Thilo Pfordte.
- „Praxistipp – Verhaltensregeln bei Durchsuchungen durch Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung in den eigenen Praxisräumen“; dental:spiegel, Heft 10 (Oktober 2009), Seite 20 f.
- „Ein Rabatt für den Privatpatienten – oder: Der Wolf im Schafspelz“; dental:spiegel, Heft 6/7 (2010).
- „Unzureichende Patientendokumentation im privatärztlichen Bereich = Abrechnungsbetrug zum Nachteil des Patienten?“ – Betrachtung in vier Teilen; dental:spiegel, Teil 1 in Heft 10 (2010), Teil 2 in Heft 11/12 (2010), Teil 3 in Heft 1/2 (2011).
- Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2010 (Az.: 2 StR 111/09; vgl. auch WM 2010, 1957) zur „Untreue bei Bildung einer schwarzen Kasse durch den GmbH-Geschäftsführer/das alleinige vertretungsberechtigte AG-Vorstandsmitglied“ (Fall „Trienekens“) in WuB IX. § 266 StGB 1.11 (März 2011). Nähere Informationen auch unter http://www.wmrecht.de
„Der Verteidiger als Zeuge“, StraFo 2011, S. 72; zugleich eine Beleuchtung der Entscheidungen des BGH v. 12.9.2007 – 5 StR 257/07 und v. 24.11.2009 – 1 StR 520/09. Nähere Informationen auch unter http://www.strafo-online.de
Sonstiges
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
Mitglied in der wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung (wist e.V.)
Ehrenamtlicher Richter als Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München
Rechtsanwalt/Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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