Keine Geldwäsche bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

Aktuelles

02.05.2018

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 20.03.2018 (Az.: 72 Ns-903 Js 56/14-69/17) entschieden, dass der Geldwäschetatbestand einer einschränkenden Auslegung bedarf.

Die Geldwäsche setzt als sog. Anschlussdelikt ein Tatobjekt voraus, das aus einer im Gesetz genannten Vortat „herrührt“. Grundsätzlich bleibt ein aus einer Straftat herrührender Gegenstand bemakelt, wenn er wiederholt veräußert wird. Seine Kontamination setzt sich auch dann fort und infiziert andere Vermögenswerte, wenn eine entsprechende Vermischung stattfindet. Wenn zum Beispiel aus einer Betrugstat erlangtes Geld auf ein Konto mit einem bislang unbemakelten Guthaben eingezahlt wird, führt dies regelmäßig zu einer Totalkontamination.

Die Strafkammer hat nunmehr herausgearbeitet, dass im Falle des Zuschlags nach § 90 Abs. 1 ZVG der inkriminierte Gegenstand nicht, jedenfalls nicht mehr, aus einer Katalogtat herrührt. Das Gericht hat mit guten Gründen entschieden, dass bei einem Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung bereits objektiv keine tatbestandliche Geldwäsche vorliegt:

  • Insbesondere wäre eine Zwangsversteigerung von bekanntermaßen inkriminierten Objekten sonst nicht möglich, Sinn und Zweck der Zwangsversteigerung würden leerlaufen.
  • Außerdem darf ein falsches Verständnis von der Verkehrsunfähigkeit von Wirtschaftsgütern nicht dazu führen, dass bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens erhebliche Einschränkungen erfahren, obgleich an deren Erhaltung der Staat und die Gesellschaft ein Interesse haben.
  • Eine solche Auslegung liege auch im Interesse der an der Versteigerung beteiligten Gerichtspersonen, da diese den Gegenstand in der Versteigerung einem Dritten verschaffen, obwohl sie Kenntnis von der Herkunft des Gegenstandes haben.

Folglich sei eine entsprechende einschränkende Auslegung, mithin eine wertende Korrektur des Tatbestandes, geboten. Dem entspreche auch die „Begründung von Eigentum kraft Zuschlags als staatlichem Hoheitsakt, der im Sinne einer einheitlich verstandenen Rechtsordnung lastenfreien Erwerb ermöglicht“.

Dr. Jens Bosbach
Partner
Pfordte Bosbach
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Wirtschaftsstrafrecht. Steuerstrafrecht. Unternehmen.