EU-Kommission will Zugriff ausländischer Strafverfolgungsbehörden auf digitale Beweise (e-evidence) vereinfachen

Aktuelles

12.09.2018

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt (https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:639c80c9-4322-11e8-a9f4-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF), der es Strafverfolgungsbehörden ermöglichen soll, Diensteanbieter zur Herausgabe digitaler Beweise, sog. e-evidence, zu verpflichten.

  • Anders als bisher bedürfte es nicht mehr den Umweg über die Rechtshilfe in Strafsachen.
  • Der Zugriff der Strafverfolger bei ausländischen Telekommunikationsunternehmen, sozialen Netzwerken etc. gespeicherten Daten wird erleichtert.
  • Mittels EPOC-Formulars (European Production Order Certificate) sollen die Anbieter verpflichtet werden können, Daten zu transferieren und an die nationalen Strafverfolger auszuhändigen.
  • Nur für bestimmte Daten (der Kommissions-Entwurf nennt hier Transaktions- und Inhaltsdaten) ist ein Richtervorbehalt vorgesehen.
  • Die Diensteanbieter haben zu prüfen, ob die Maßnahme offensichtlich gegen die EMRK verstößt oder offenkundig missbräuchlich ist.

Damit würde die Rechtmäßigkeitskontrolle auf nationaler Ebene auf die Provider von Online-Angeboten übertragen. Sie hätten eine Art Evidenzkontrolle durchzuführen. Für den Grundrechtsschutz erscheint das problematisch. Denn gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen und erst recht bei Privatpersonen wird regelmäßig die Sensibilität und das Knowhow dafür fehlen, um prüfen zu können, ob ein gravierender Rechtsverstoß vorliegt. Die Initiative der EU-Kommission ist daher bereits von unterschiedlichen Stellen deutlich kritisiert worden. So ist etwa von „Outsourcing von Grundrechtsschutz“ als „verhängnisvolle europäische Entwicklung“ die Rede (https://www.cr-online.de/blog/2018/05/10/e-evidence-outsourcing-von-grundrechtsschutz-teil-3/). Es scheint, als sei die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag tatsächlich sehr weit vorgeprescht und droht die letztlich Verpflichteten zu überfordern.