Richtervorbehalt und E-Evidence

Aktuelles

08.11.2018

Schon seit langem wird durch erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger beklagt, dass der gerade im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren gerne zur Beruhigung der Gemüter beschworene Richtervorbehalt nur ein äußerst stumpfes Schwert ist. Die hinter dem Richtervorbehalt steckende Grundidee, die eigentliche Zuständigkeit der vollziehenden Gewalt für den ersten Zugriff zu durchbrechen und dem Richter eine Kontrolle über besonders persönlichkeitsbeschränkende Handlungen aufzuerlegen, verfängt vielfach nicht mehr, weil die Erfahrung zeigt, dass die Kontrollintensität der mit der Sache befassten Gerichte (namentlich beim Erlass von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen) vielfach zu wünschen übrig lässt.

Aber wer geglaubt hat, dass es nicht auch noch schlimmer kommen könnte, wird nun durch einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen“ eines Besseren belehrt.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission sehen vor, dass Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedsstaates Unternehmen, die elektronische Kommunikationsleistung in anderen Mitgliedstaaten anbieten (Diensteanbieter), unabhängig vom Sitz des Unternehmens und vom Ort der Speicherung der Daten dazu verpflichten können, elektronische Beweismittel für laufende Strafverfahren zu sichern (Europäische Sicherungsanordnung) und an die Strafverfolgungsbehörden im Anordnungsstaat herauszugeben (Europäische Herausgabeanordnung). Der Entwurf sieht damit erstmals einen direkten Zugriff ausländischer Ermittlungsbehörden auf alle natürlichen und juristischen Personen vor, die als Diensteanbieter ihre Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU anbieten, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorab nach dem Recht des Vollstreckungsstaates überprüft wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Stellungnahme aus dem September 2018 (Nr. 28/2018) deshalb zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese Regelung über das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 AEUV weit hinausginge. Die Regelung des Verordnungsentwurfs sähe den unmittelbaren einseitigen Vollzug sowohl behördlicher als auch gerichtlicher Anordnungen in einem anderen Mitgliedsstaat vor. Rechtsbehelfe der Diensteanbieter gegen die Herausgabe- und Sicherungsanordnungen seien nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung nach eigenem Recht vollständig ausgeschlossen werde (Bundesrechtsanwaltskammer a.a.O.).

Ohne Beschränkung etwa auf besonders schwere Straftaten wird es den Ermittlungsbehörden bei Inkrafttreten des Richtlinien- und Verordnungsentwurfs deshalb möglich werden, die von Ihnen (vermeintlich) benötigten digitalen Daten („E-Evidence“) unmittelbar bei Service-Providern in anderen Mitgliedstaaten abzufragen. Dabei wird der Umfang der begehrbaren Daten nahezu umfassend sein. Sowohl Identitäts- und Adressdaten von Kunden (Subscriber Data), als auch Metadaten (Access Data und Transactional Data) sowie gespeicherte Inhaltsdaten (Content Data) sollen abrufbar werden. Ausgenommen ist (bislang noch) lediglich der Datenbereich, der bei der laufenden Nutzung anfällt.

Das Bemerkenswerte ist, dass der Vorschlag der EU-Kommission damit sogar noch über den US-Amerikanischen Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act hinausgeht, welchen US-Präsident Trump am 23.03.2018 unterzeichnet hatte. Denn mit der europäischen Fassung werden künftig nicht nur europäische juristische und natürliche Personen dazu verpflichtet, Daten herauszugeben, sondern auch Nicht-Europäer, sofern sie ihre Kommunikation und Online-Dienste für den europäischen Markt anbieten.

Eines der absehbaren Probleme der Neuregelungen wird in strafrechtlicher Hinsicht darin bestehen, dass diese Art der Neugenerierung internationaler Beweisgewinnungsmöglichkeiten für die Ermittlungsbehörden außerhalb des kontrollierten Rechtsbereichs stattfinden wird. Vorher erst gar nicht (Richtervorbehalt) und auch nach erfolgtem Eingriff nur schwer werden vom Eingriff betroffene Personen und Unternehmen gegen erfolgte Maßnahmen vorgehen können. Absehbar ist zudem, dass Ermittlungsbehörden daran denken werden, mit der elektronischen Beweisgewinnung Drittfirmen zu beauftragen („Outsourcing of Investigations“). Das bei diesen Vorgängen zu besorgen ist, dass das ohnehin im Eingriffsbereich geringe Maß an Rechtskontrolle noch weiter abnehmen wird liegt auf der Hand. Die Verteidiger werden sich auf die geänderte Situation bei der Beratung und Verteidigung ihrer Mandanten einstellen müssen.