BaFin veröffentlicht Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Geldwäschebeauftragte unter Druck

Aktuelles

03.01.2019

Nach § 51 Abs. 8 GwG hat die jeweilige Aufsichtsbehörde den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=5) zur Verfügung zu stellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist der Pflicht nun am 11.12.2018 nachgekommen.

Die BaFin hat auf 86 Seiten sehr dezidiert zu den von ihnen zu überwachenden Pflichten Stellung genommen. Auffällig ist, dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise im Hinblick auf die Arbeit des Geldwäschebeauftragten ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018 (Az.: 2 Ss-OWi 1059/17) nimmt. Die Entscheidung war noch zu der vorherigen Fassung des § 11 GwG ergangen. Hier war eine Geldwäschebeauftragte wegen des Unterlassens einer rechtzeitigen Verdachtsmeldung in zwei Fällen zu Geldbuße i. H. v. 2.000 € und 1.300 € verurteilt worden. Insbesondere hat das Gericht betont, dass etwaige Verdachtsmeldungen unverzüglich zu erfolgen haben und das schuldhafte Zuwarten die Verhängung der Geldbußen rechtfertigt. In den Auslegungs- und Anwendungshinweisen finden sich nun fünfeinhalb Seiten Ausführungen zum Geldwäschebeauftragten. Die Entscheidung erscheint auch deshalb hart, da die Verdachtsfälle nicht einmal zu einer Verurteilung geführt hatten, sondern eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die der Geldwäsche verdächtige Person nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt war.

Es wird sich nun zeigen, wie sich die Rechtspraxis im Finanzsektor entwickeln wird. Das gilt vor dem aufgezeigten Hintergrund für das Verhalten der Geldwäschebeauftragten. Die skizzierte und von der BaFin fruchtbar gemachte Rechtsprechung lässt zumindest erahnen, dass die eine oder andere Verdachtsmeldung unter dem Eindruck der Angst vor eigener Verfolgung erstattet werden könnte. Die übermäßigen Sorgfaltsanforderungen an Geldwäschebeauftragte erscheinen zudem auch vor dem Hintergrund des erheblichen Bearbeitungsverzugs bei der FIU (wir berichteten: https://www.bvm-law.de/de/aktuelles/blog/beitrag/476).