Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie veröffentlicht

Aktuelles

04.06.2019

Das Bundesfinanzministerium hat am 21.05.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie veröffentlicht.

Vorgesehen ist unter anderem Folgendes:

  • Die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises
  • Die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisiko-Ländern
  • Die Konkretisierung des Personenkreises politisch exponierter Personen durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern
  • Der öffentliche Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister
  • Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des europäischen Währungsraums

Dem Strafverteidiger fällt bei dem Entwurf besonders unangenehm auf, dass zu den vorgenannten Änderungen nicht nur weitere 20 Bußgeldtatbestände in das Gesetz aufgenommen werden sollen, sondern dass der für eine Ordnungswidrigkeit erforderliche Verschuldensgrad verringert werden soll. Gemäß des Referentenentwurfs sei § 56 Abs. 1 GWG dahingehend zu ändern, dass statt einer leichtfertigen Begehung nunmehr eine fahrlässige Begehung eines Pflichtenverstoßes ausreiche. Statt eines besonders groben Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt soll demnach eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung ausreichen. Diese Änderung solle „aus Gründen der effektiven Aufsicht gemäß den Richtlinienvorgaben“ erfolgen. Damit geht der Referentenentwurf über die Vorgaben der Änderungsrichtlinie hinaus. Es wäre wünschenswert, wenn diesem Vorstoß im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Einhalt geboten werden würde.