Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert geplante Änderungen des Geldwäschegesetzes

Aktuelles

03.07.2019

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4) hat bereits ersten Widerstand hervorgerufen. Am 03.06.2019 hat die Deutsche Kreditwirtschaft eine 23seitige Stellungnahme (https://die-dk.de/media/files/20190603_DK_Stn_zum_RefE_zur_Umsetzung_der_RL_EU_201_843.pdf) vorgelegt.

Hierin moniert Die Deutsche Kreditwirtschaft vorab, dass den Verbänden im Begleitschreiben zum Referentenentwurf vom 20.05.2019 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/Stellungnahme-Anschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2) eine Konsultationsfrist von nur knapp zwei Wochen eingeräumt worden war und stellt bereits jetzt weitere Eingaben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in Aussicht.

Inhaltlich ist besonders die Kritik an den geplanten Änderungen der Bußgeldbewehrung nach § 56 GwG hervorzuheben. Der Referentenentwurf sieht hier nicht nur die Einführung 20 (!) weiterer Bußgeldtatbestände vor, sondern auch eine Herabsenkung des Verschuldensgrades. Es soll demnach in Zukunft für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine grobe Fahrlässigkeit mehr erforderlich sein. Vielmehr solle einfache Fahrlässigkeit ausreichen. Hierzu führt Die Deutsche Kreditwirtschaft wörtlich aus: Das Abstellen auf „Fahrlässigkeit“ in Bezug auf den Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 56 GwG anstatt auf „Leichtfertigkeit“ sowie die Erweiterung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs um weitere Tatbestände ist unverhältnismäßig. Sofern die Gesetzesbegründung ausführt, dass die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit oft schwierig sei, ist dies in Anbetracht des Umfangs des Bußgeldkatalogs, der Unbestimmtheit der Tatbestände und der Höhe der Bußgelder nicht überzeugend. Wir geben zu bedenken, dass jegliches fehlerhaftes Handeln von Mitarbeitern im Kontext der geldwäscherechtlichen Regularien zu einer Ordnungswidrigkeit würde.“

Bemerkenswert ist auch der Hinweis auf eine Störung der systematischen Einheit der Rechtsordnung und der Rechtsklarheit unter Verweis auf das Arbeitsrecht: „Eine Herabsenkung des Verschuldensgrads ginge auch deutlich über die Grundsätze des zivilrechtlichen, innerbetrieblichen Schadensausgleiches hinaus. Dieser sieht eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich erst ab dem Verschuldensgrad der sog. „groben Fahrlässigkeit“ vor, welche im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts der sog. „Leichtfertigkeit“ entspricht.“

Zu Recht werden verschiedentlich bereits Bedenken geäußert, ob in Anbetracht eines solchen Sanktionenregimes noch geeignete Mitarbeiter als Geldwäschebeauftragte gewonnen werden könnten.