Neues zum Geldwäschegesetz: Erste Nationale Risikoanalyse veröffentlicht

Aktuelles

12.11.2019

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die „Erste Nationale Risikoanalyse – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus 2018/2019“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=7) veröffentlicht. Zu der Erstellung dieser Analyse ist Deutschland nach Regelungen der Financial Action Task Force (FATF) sowie der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet.

Das Werk umfasst 137 Seiten. Seine Lektüre und die Beachtung seines Inhalts sind den Verpflichteten nach dem GwG wärmstens ans Herz zu legen. Bereits im ersten Absatz heißt es, die „Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden, sodass die Analyse eine Ausstrahlungswirkung auf die Risikoanalysen der Verpflichteten entfaltet.“

Das heißt, bei der Gestaltung seines Risikomanagements sollte der Verpflichtete – nicht zuletzt für den Fall aufsichtlicher Kontrollen nachvollziehbar – die Erkenntnisse aus der Nationalen Risikoanalyse einfließen lassen. Während grundsätzlich die Geldwäschebedrohung in Deutschland als „mittel-hoch“ bewertet wird, wird der Immobiliensektor als besonders gefährdet angesehen. Vor allem bei sog. Share-Deals unter Ausnutzung verschachtelter gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen mit Auslandsbezug sei das Geldwäscherisiko hoch.

Eine hohe Gefahr der Terrorismusfinanzierung wird bei sog. Finanztransfergeschäften im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angenommen (vgl. auch die Hinweise der BaFin unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2019/fa_191021_NRA.html;jsessionid=BC99744A6C2FE57B44ABD5F00BFD919E.1_cid381?nn=9021442).

Die eingangs genannte Ausstrahlungswirkung der Nationalen Risikoanalyse mag auf den ersten Blick lästig erscheinen. Andererseits bietet sie eine Anwendungshilfe für das teilweise wenig „griffig“ formulierte GwG. Als solche sollte sie auch verstanden finden, um dem eigenen Risikomanagement Wirksamkeit zu verschaffen.