BaFin veröffentlicht Besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG für Kreditinstitute: Erneut Immobiliengeschäfte im Fokus

Aktuelles

16.06.2021

Vor wenigen Tagen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihren Besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_aua_bt_ki_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Hiermit kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 51 Abs. 8 GwG nach, als Aufsichtsbehörde den unter ihre Zuständigkeit fallenden Verpflichteten nach dem GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention zur Verfügung zu stellen.

Dieser Besondere Teil für Kreditinstitute enthält u. a. Vorgaben dazu, wie mit Risiken in Bezug auf die Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen umzugehen ist. Außerdem wird auf das hohe Geldwäscherisiko für den Immobiliensektor hingewiesen und es werden Typologien genannt, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinweisen können. Die BaFin schreibt in diesem Zusammenhang auch der Geldwäschegesetzmeldeverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) Bedeutung für den Finanzsektor zu. Dabei ist dieses Regelwerk gerade nicht an Kreditinstitute, sondern an die Angehörigen der wirtschafts-, steuer- und rechtsberatenden Berufe adressiert (s. hierzu den Blogbeitrag vom 03.09.2020 unter https://pfordtebosbach.de/2020/09/03/neue-regelungen-zu-meldepflichten-bei-immobiliengeschaeften-nach-dem-geldwaeschegesetz-veroeffentlicht-behoerden-verschaerfen-vorgaben/).

Weitere Themen dieses Besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute sind der Umgang mit Investmentgeschäften, Konsortialkrediten, Korrespondenzbankbeziehungen, Monitoringsystemen, (Sammel-) Treuhandkonten und Trade Finance.