5. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt – Jetzt auch Steuerstrafrechtler Verpflichtete

Aktuelles

03.02.2020

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=’bgbl119s2602.pdf‘]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2602.pdf%27%5D__1579081361557) in Kraft getreten.

Hierdurch hat das Geldwäschegesetz teils Klarstellungen, teils aber auch erneut Weiterungen und Verschärfungen erfahren.

So sind etwa in die Begriffsbestimmungen des § 1 GWG (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__1.html)  die sog. Finanzunternehmen aufgenommen worden. Außerdem sind nunmehr auch elektronische Geldbörsen sowie Umtauschplattformen für Kryptowerte Verpflichtete.

Besondere Bedeutung hat die Gesetzesänderung für im Steuerrecht tätige Anwälte. So sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GWG (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) neuerdings auch jene Rechtsanwälte Verpflichtete, die „geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen“. Dies mag auf den ersten Blick vornehmlich den Rechtsanwalt betreffen, der „klassische“ Steuerberatung anbietet, wozu er nach § 3 Nr. 1 Var. 3 StBerG (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) ausdrücklich befugt ist. Die Gesetzesbegründung legt zwar nahe, dass der Gesetzgeber hierbei maßgeblich diese klassische Steuerberatung im Blick hatte. So heißt es etwa im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913827.pdf) , die Ergänzung von Tätigkeiten der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 StBerG in Buchstabe e sei erforderlich, da Rechtsanwälte nach dieser Regelung berechtigt seien, steuerberatend tätig zu werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG (https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__1.html) umfasst Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Wortlaut des Gesetzes aber auch die „Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit“.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Rechtsanwaltskammern in ihren Anwendungs- und Auslegungshinweisen eine teleologische Reduktion vorsehen werden. Möglich ist auch, dass Gerichte im Falle von Einspruchsverhandlungen über Bußgeldbescheide zu diesem Ergebnis kommen würden. Solange diesbezüglich jedoch keine Klarheit herrscht, sollten die geldwäscherechtlichen Pflichten in steuerstrafrechtlichen Mandaten auch bei Anwälten zur Anwendung kommen.