Beschluss des 5. Strafsenats vom 06. Februar 2020 (5 ARs 1/20)
Mit Beschluss vom 06. Februar 2020 hat der 5. Strafsenat mitgeteilt, dass er sich der Rechtsaufassung des 1. Strafsenats zum Beginn der Verjährungsfrist bei Tathandlungen nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB anschließt. Der 5. Strafsenat begründet seine Entscheidung mit der „besonderen Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als <<Fälligkeitsdelikte>>“, zieht also den Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassensdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt, nicht in Zweifel.
Somit verfestigt sich die seit dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 im Raume stehende Rechtsauffassung zur Verjährungsfrist von lediglich 5 Jahren bei Unterlassenstaten im Sinne des § 266a StGB.
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Fachanwältin für Steuerrecht
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