Geldwäscheverdacht ≠ Geldwäscheverdacht

Aktuelles

09.07.2020

Bundesverfassungsgericht differenziert zwischen Geldwäscheverdacht nach § 43 GwG und Geldwäscheverdacht nach § 261 StGB

Mit Urteil vom 31.01.2020 (2 BvR 2992/14) hat das Bundesverfassungsgericht die geringen Anforderungen an den Verdacht für eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz betont. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgearbeitet, dass für die Meldepflicht andere Grundsätze gelten als für einen Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinn.

Für die Bejahung eines Anfangsverdachts bedürfe es eines sog. doppelten Anfangsverdachts im Hinblick auf die Geldwäsche-Handlung und das Herrühren des Vermögengegenstands aus einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Auch in seinem Beschluss vom 07.05.2020 (2 BvQ 26/20) hat das Bundesverfassungsgericht die hinreichende Auseinandersetzung mit dem doppelten Anfangsverdacht angemahnt.

Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig betont, dass es für den doppelten Anfangsverdacht sowohl konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geldwäsche-Handlung sowie nachvollziehbarer Anhaltspunkte für die Begehung einer Katalogtat bedürfe. Es könne „aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf“ (BVerfG, Urteil v. 31.01.2020, Rn. 44).

Eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG bestehe hingegen bereits, wenn „objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund i.S.d. § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden“ könne (BVerfG, Urteil v. 31.01.2020, Rn. 43). Auch nach der gesetzgeberischen Intention liegt der Verdachtsgrad, auf dessen Grundlage der Verpflichtete eine Meldung abzugeben hat, unterhalb dem für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Diese weite Auslegung von § 43 GwG birgt die Gefahr voreiliger Verdachtsmeldungen in sich. Das kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Zwar sieht § 48 GwG grundsätzlich eine zivil- und strafrechtliche Haftungsfreistellung für den Meldenden vor. Allerdings gilt das Privileg nicht für vorsätzliche und grob fahrlässige Falschmeldungen. Gerade dieses Risiko geht aber ein, wer auf unzureichend belastbarer Verdachtsgrundlage meldet. Ratsam ist daher die weitgehende Beschränkung auf objektiv belegbare Tatsachen und eine sorgfältige Dokumentation, warum im konkreten Fall von einem Geldwäscheverdacht ausgegangen wird.