Am 22.07.2020 und damit über ein halbes Jahr nach Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ihre Anwendungs- und Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz aktualisiert. Diese Hinweise sind auch für Steuerstrafrechtler von Bedeutung. Es deutet sich eine Klarstellung an, die nicht ohne Weiteres zu erwarten war.
Hintergrund:
Seit 01.01.2020 sollen Rechtsanwälte auch dann Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GwG sein, soweit sie „geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen“. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG fällt unter die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit. Diese Gesetzeslage eröffnete die Diskussion, ob auch ein Mandat aus dem Bereich der Steuerstrafverteidigung eine Verpflichteteneigenschaft auf Seiten des Anwalts nach dem GwG nach sich zog; mit allen Prüfungspflichten, Meldezwängen und Dokumentationsvorgaben.
Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat einem solchen Gesetzesverständnis nun eine Absage erteilt. So heißt es in der 4. Auflage der Auslegung- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz wie folgt wörtlich:
„Kein Kataloggeschäft ist ferner die Steuerstrafverteidigung, da Strafverteidigung auch dann nicht zu einem Kataloggeschäft wird, wenn der materiellrechtliche Inhalt der Verteidigung ein Kataloggeschäft berührt.“
Zu den Auslegungshinweisen der BRAK:
https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2020/2020_319anlage1.pdf
Die von der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Auslegungs- und Anwendungshinweise können von den für die Geldwäscheaufsicht zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammern genehmigt werden. Alternativ können die regionalen Kammern auch abweichende Auslegungs- und Anwendungshinweise beschließen.
Die Rechtsanwaltskammer München hat beispielsweise von der Genehmigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Den Hinweis der RAK München in der Fassung vom 20.7.2020 finden Sie hier:
Es sollte jeder Berufsträger prüfen, welche Vorgaben die für ihn zuständige Berufsaufsichtsbehörde beschlossen hat.
Über diese Auslegungshinweise hinaus wird bereits vertreten, dass die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat auch dann keine Verpflichtung auslöse, wenn im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren etwa ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch/AdV) geführt wird.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Rechtsanwaltskammern selbst für eine weitere Klarstellung sorgen. Im besten Fall sorgt der Gesetzgeber für eine Präzisierung, um bestehende Unsicherheiten auszuräumen.
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