Am 31.08.2020 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien; https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s1965.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1965.pdf%27%5D__1599156394029) veröffentlicht.
Die Verordnung tritt zum 01.10.2020 in Kraft.
Damit hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von seiner Verordnungskompetenz nach § 43 Abs. 6 GwG Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes zu bestimmen, bei deren Vorliegen für Angehörige der wirtschafts-, steuer- und rechtsberatenden Berufe Meldepflichten nach § 43 Abs. 1 GwG bestehen.
In ihren §§ 3-6 bestimmt die Verordnung, in welchen Fällen die Verpflichteten Meldungen erstatten müssen. Die Pflicht kann sich aufgrund eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3), aufgrund von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich berechtigten (§ 4) sowie aufgrund von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf-oder Zahlungsmodalität ergeben (§ 6).
Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nach § 7 der Verordnung lediglich dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die bei den in den §§ 3-6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen für einen Geldwäscheverdacht entkräften. Die Verordnungsbegründung weist allerdings bereits darauf hin, dass diese „Ausnahmevorschrift eng auszulegen“ sei.
In dem Erlass der Verordnung zeigt einmal mehr die Bedeutung der Immobilienbranche als geldwäschegeneigtes Geschäftsfeld. Dieser Befund wird durch den aktuellen Jahresbericht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 2019 (FIU; https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Jahresberichte/jahresberichte.html) untermauert (dort ab Seite 34), wonach Immobilientransaktionen ein hohes Geldwäscherisiko in sich tragen und Verdachtsmeldungen aus diesem Bereich bei der FIU stets prioritär bearbeitet werden.
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