Bargeld bei dem Erwerb hochwertiger Güter – Geldwäscheverdacht Ja oder Nein? Risikoschwerpunkte aus dem Jahresbericht der FIU 2019 – Teil 2

Aktuelles

10.12.2020

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat in ihrem Jahresbericht 2019 – neben Immobiliengeschäften (vgl. hierzu den Beitrag vom 14.10.2020 unter https://pfordtebosbach.de/2020/10/14/immobilientransaktionen-geldwaescheverdacht-ja-oder-nein-risikoschwerpunkte-aus-dem-jahresbericht-der-fiu-2019-teil-1/), der Organisierten Kriminalität und neuen Zahlungsmethoden – den Einsatz von Bargeld im Zusammenhang mit dem Erwerb hochwertiger Güter als Risikoschwerpunkt für Geldwäsche identifiziert. Im Einzelnen geht es um den Einsatz von Bargeld beim Erwerb von Antiquitäten und Kunst. Denn solche Geschäfte zeichnen sich regelmäßig durch ein hohes Maß an Verschwiegenheit, Anonymität und Diskretion aus. Auch sind die Marktverhältnisse intransparent, da es sich bei den Kaufgegenständen oft um Einzelstücke handelt. Gleichzeitig sind die transferierten Geldbeträge zumeist relativ hoch, das heißt mindestens im fünfstelligen Bereich.

Kunst- und Antiquitätengeschäfte wurden bereits wiederholt dadurch zum Gegenstand von Verdachtsmeldungen. Dazu kam es, weil auffällige Transaktionen, insbesondere Überweisungen (teilweise aus dem Ausland) oder Bareinzahlungen, mit einer Verwendung im Zusammenhang mit Kunst- oder Antiquitätenkäufen erklärt wurden. Ob solchen Vermögensverschiebungen tatsächlich ein physischer Verkauf zugrunde liegt, ist oftmals nicht verbindlich feststellbar.

Besonders auffällig waren demnach in der Praxis bereits großvolumige Zahlungen durch Dritte, die durch eine im Ausland ansässige Briefkastengesellschaft veranlasst wurden, wobei diese Gesellschaft zu dem finalen Verbringungsort der Ware in keinerlei Zusammenhang stand.

Die FIU beschreibt hierzu in ihrem Jahresbericht 2019 den Fall eines gleichzeitig als Privatsammler auftretenden Gesellschafters eines großen Gastronomiebetriebes, auf dessen Geschäftskonto ein hoher Betrag von A aus dem Nicht-EU-Land A eingegangen war. Der Gesellschafter erklärte hierzu auf Nachfrage, dass es sich um den Erlös aus dem Verkauf von Kunst an B aus dem Nicht-EU-Land B handele. Der Gesellschafter konnte nicht erklären, in welcher Verbindung A und B standen und warum die Zahlung nicht aus dem Empfängerland gekommen ist. Auch die eingereichte Rechnung und die weiteren Erläuterungen ergaben Unstimmigkeiten.

Die FIU stellte fest, dass zu den beteiligten Personen eine weitere Meldung vorliegt, wonach zwischen A und B ein Darlehensvertrag vorliege. Laut FIU könnten diese Auffälligkeiten auf eine Verschleierung inkriminierter Gelder hinweisen.